Campst du noch oder glampst du schon?
ARAG Experten mit interessanten Informationen für Camper und Glamper
Ob schnödes Camping oder luxuriöses Glamping: Rund 13 Millionen Deutsche sind echte Camping-Fans und ziehen Natur und Freiheit dem klassischen Hotelurlaub vor. Folglich steigen auch die Neuzulassungen von Reisemobilen und Caravans rasant an: Mit über 12.000 neuen Freizeitfahrzeugen verzeichnete die Reisemobilbranche allein im April 2024 einen Zuwachs von über 20 Prozent. Anlass genug, einen Blick auf die juristische Seite von Camping und Co. zu werfen. Zum Campingtag am 21. Juni haben die ARAG Experten einige wichtige Urteile und Fakten zusammengetragen.
Wie schnell darf ich mit Wohnwagen und Wohnmobil fahren?
Für Pkw mit Wohnwagen-Anhänger gilt laut ARAG Experten grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern (km/h). Wer schneller fahren will, kann aber eine Tempo-100 km/h-Zulassung beantragen. Mit dieser Sonderzulassung gilt - wie der Name schon verrät - eine maximale Geschwindigkeit von 100 km/h. Doch es gibt einige Voraussetzungen laut der Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung, wie z. B. ein Maximalgewicht von 3,5 Tonnen, hydraulische Stoßdämpfer oder höchstens sechs Jahre alte zugelassene Reifen am Wohnwagen mit dem Geschwindigkeitsindex L.
Die zugelassene Geschwindigkeit für Wohnmobile ist laut ARAG Experten abhängig vom Gewicht des Gefährts: Bis 3,5 Tonnen ohne Anhänger darf auf der Autobahn das Gaspedal durchgedrückt werden; hier gibt es keine Geschwindigkeitsbeschränkung. Auf der Landstraße gilt Tempo 100. Mit Anhänger sind allerdings nur 80 km/h erlaubt. Wiegt das mobile Heim mehr als 3,5 Tonnen, sind ohne Anhänger auf der Autobahn 100 km/h und auf der Landstraße 80 km/h erlaubt. Mit Anhänger sind auf der Autobahn 80 km/h, auf Landstraßen sogar nur 60 km/h zulässig.
Wo darf ich das Reisemobil abstellen?
Wer in seinem Camper oder Caravan außerhalb von Campingplätzen übernachten möchte, sollte sich vorher gut informieren, wo man wie lange stehen bleiben darf, denn Wildcampen ist in den meisten Ländern absolut tabu und wird mit hohen Bußgeldern bestraft. In Deutschland darf man eine Nacht in seinem Reisegefährt am Straßenrand von öffentlichen Straßen verbringen, um seine Fahrtüchtigkeit wiederherzustellen. Doch die ARAG Experten warnen: Der ausgesuchte Stellplatz muss auch explizit für Wohnmobile erlaubt sein. Und man sollte natürlich weiterfahren, sobald man ausgeschlafen hat.
Geht es um das dauerhafte Parken, hat so mancher Caravan- und Wohnmobilbesitzer seine liebe Not, einen geeigneten Stellplatz zu finden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Abstellen von Reisemobilen auf allgemein zugänglichen Straßen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt ist (Paragraf 12 Absatz 3b). Danach darf ein abgekoppelter Wohnwagen nicht länger als 14 Tage auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden. Wer das Verbot missachtet, muss 20 Euro Strafe zahlen. Angekoppelte Caravans und Wohnmobile dürfen hingegen zeitlich unbegrenzt abgestellt werden, solange sie zugelassen sind. Wiegt das Wohnmobil allerdings mehr als 7,5 Tonnen, sieht die StVO eine Einschränkung beim Parken vor: Damit darf innerhalb geschlossener Ortschaften in Wohngebieten und Erholungsgebieten in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht geparkt werden.
Achtung Tunnel!
Ein Wohnmobil ist nicht nur breiter als ein normaler Pkw, sondern auch höher. Vor allem mit verbauten Alkoven erreichen Fahrzeuge deutlich über drei Meter. Wer diese Dimensionen nicht gewöhnt ist, sollte besondere Vorsicht im Verkehr walten lassen. In Alleen mit Baumbestand könnten tiefhängende Äste für Kratzer auf dem Dach sorgen und auch einige vor allem ältere Tankstellen haben sehr niedrige Decken im Außenbereich, so dass es knapp werden könnte. Auch Tunnel und Unterführungen sind oft höhenbegrenzt. Entsprechende Warnhinweise sollten auf keinen Fall ignoriert werden. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem sich ein ungeübter Wohnmobilfahrer um ganze 60 Zentimeter verschätzt hatte und prompt mit seinem über drei Meter hohen Wohnmobil in einer 2,50 Meter hohen Unterführung hängengeblieben war. Den Schaden von rund 10.500 Euro sollte ihm seine Kaskoversicherung erstatten. Doch die weigerte sich aufgrund grober Fahrlässigkeit. Pech für den Wohnmobilisten-Neuling, denn auch die Richter waren der Ansicht, dass er die erforderliche Sorgfalt verletzt habe. Er hatte gleich mehrere Hinweisschilder übersehen, die auf die Höhe der Unterführung hinweisen (Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 3 U 107/05).
Wo vier Personen draufstehen, müssen auch vier Personen reinpassen
Wer ein für vier Personen zugelassenes Wohnmobil kauft, darf laut ARAG Experten auch davon ausgehen, dass vier Personen Platz finden. Und zwar ohne, dass dadurch der im Heck vorhandene Stauraum nur noch eingeschränkten Platz bietet. In einem konkreten Fall konnte ein neu gekauftes Wohnmobil nur von vier Insassen genutzt werden, wenn gleichzeitig der Stauraum nicht ganz vollgeladen wurde, da sonst das zulässige Maximalgewicht überschritten worden wäre. Gepäck oder Menschen - in dieser Entscheidung sahen auch die Richter einen Sachmangel, so dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten durfte (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 26 U 31/14).
Ersatz-Womo nach einem Unfall?
Ist man nicht der Verursacher eines Unfalls, hat man gute Chancen, nicht nur ein Ersatzfahrzeug für ein kaputtes Wohnmobil, sondern auch die Erstattung aller anderen Kosten, die mit dem Unfall in Zusammenhang stehen, zu bekommen. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem ein parkendes Wohnmobil bei einem Verkehrsunfall derart beschädigt wurde, dass der anstehende Urlaub nicht damit angetreten werden konnte. Da die Womo-Tour nicht verschoben werden konnte, mietete der Besitzer kurzerhand ein Ersatzfahrzeug. Sein eigenes Wohnmobil ließ er sich nach erfolgreicher Reparatur an den Urlaubsort bringen. Die Kosten für Reparatur, Ersatzfahrzeug, Überführung und Taxikosten zum Ersatzfahrzeug bekam er nach kurzem Rechtsstreit von der Versicherung des Unfallverursachers erstattet (Landgericht Hamburg, Az.: 331 O 15/15).
Weitere interessante Informationen unter:
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