Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze - Zivilrecht
Sonderwünsche von Reisenden: Absprachen sind einzuhalten
Verspricht ein Reisebüro einem Kunden, seine Sonderwünsche zu berücksichtigen, und die Buchungsbestätigung des Veranstalters geht darauf nicht ein, so gelten sie als vereinbart. Der Veranstalter muss die Wünsche dann umsetzen. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Landgericht Frankfurt entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Der Kläger hatte im Reisebüro einen Urlaub mit Übernachtung in einer Junior-Suite gebucht. Aus den Reiseprospekten ging nicht hervor, wie viele Zimmer eine solche Suite hat. Der Kunde hatte den zusätzlichen Wunsch nach getrennten Wohn- und Schlafräumen geäußert. Das Reisebüro sicherte ihm dies zu. In der Reisebestätigung des Reiseveranstalters fanden sich dann zu diesem Wunsch allerdings keine Angaben. Der Reisende stellte am Urlaubsort fest, dass die Räume nicht getrennt waren. Nach der Reise klagte er gegen den Reiseveranstalter auf Minderung des Reisepreises.
Das Urteil
"Das Landgericht Frankfurt gestand dem Reisenden hier eine Reisepreisminderung zu", erklärt Michaela Rassat. Dem Gericht zufolge habe das Reisebüro hier die Funktion eines Empfangsvertreters des Reiseveranstalters. Dieser könne sich daher nicht darauf berufen, vom Sonderwunsch des Kunden nichts gewusst zu haben. Der Sonderwunsch stehe auch nicht im Widerspruch zu den Prospektangaben, da diese keine Angabe zur Zimmerzahl enthielten. Gehe der Reiseveranstalter in der Reisebestätigung auf einen geäußerten Sonderwunsch nicht näher ein, gelte dieser als angenommen. Wolle der Reiseveranstalter davon abweichen, müsse er dies dem Kunden ausdrücklich mitteilen. Ansonsten dürfe der Kunde damit rechnen, dass der Veranstalter seinem Wunsch nachkomme. Etwaige Übermittlungsfehler zwischen Reisebüro und Reiseveranstalter gingen zulasten des Reiseveranstalters. Das Gericht räumte dem Kläger daher eine Reisepreisminderung von 15 Prozent ein.
Was bedeutet das für Reisende?
Auch bei einer Pauschalreise können Kunden Sonderwünsche äußern. Akzeptiert das Reisebüro diese und lehnt der Reiseveranstalter sie nicht ausdrücklich ab, muss er die Sonderwünsche auch erfüllen. "Eine Nichtbeachtung der besonderen Wünsche des Reisenden ist dann nicht vertragsgemäß und zieht Ansprüche zum Beispiel auf Minderung des Reisepreises nach sich", erläutert Michaela Rassat. "Aus Beweisgründen sollten Verbraucher darauf achten, solche Absprachen schriftlich festzuhalten", so der Tipp der Rechtsexpertin.
Landgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 3. April 2019, Az. 2-24 S 162/18
Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter www.ergo.com/ratgeber Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.
Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook.
Das bereitgestellte Bildmaterial darf mit Quellenangabe (Quelle: ERGO Group) zur Berichterstattung über die Unternehmen und Marken der ERGO Group AG sowie im Zusammenhang mit unseren Ratgebertexten honorar- und lizenzfrei verwendet werden.
Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!
Über die ERGO Group AG
ERGO ist eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa. Weltweit ist die Gruppe in 30 Ländern vertreten und konzentriert sich auf die Regionen Europa und Asien. Unter dem Dach der Gruppe agieren mit der ERGO Deutschland AG, ERGO International AG, ERGO Digital Ventures AG und ERGO Technology & Services Management vier separate Einheiten, in denen jeweils das deutsche, internationale, Direkt- und Digitalgeschäft sowie die globale Steuerung von IT und Technologie-Dienstleistungen zusammengefasst sind. 40.000 Menschen arbeiten als angestellte Mitarbeiter oder als hauptberufliche selbstständige Vermittler für die Gruppe. 2018 nahm ERGO 19 Milliarden Euro an Gesamtbeiträgen ein und erbrachte für ihre Kunden Brutto-Versicherungsleistungen in Höhe von 15 Milliarden Euro. ERGO gehört zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.ergo.com
Firmenkontakt
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
ERGO-Platz 2
40477 Düsseldorf
0211 477-2980
claudia.wagner@ergo.de
http://www.ergo.com
Pressekontakt
HARTZKOM Strategische Markenkommunikation
Julia Bergmann
Hansastraße 17
80686 München
089 99846116
das@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de
- Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden oder Registrieren.
- Druckversion
- PDF Version