Flugreisen: Das sind Ihre Rechte
ARAG Experten über Fluggastrechte - Reisende immer besser aufgestellt
Bevor überall die großen Ferien losgehen: Ob Stornierung, Verspätung, Annullierung, Streik oder Überbuchung - wenn der Flug nicht wie gewünscht durchgeführt wird, ist der Frust verständlicherweise groß. Aber in den meisten Fällen können sich Flugreisende den Ärger versüßen, denn viele Klagen vor Gericht gehen zu Gunsten der Reisenden aus und es gibt Geld zurück. Die ARAG Experten geben einen Überblick über Fälle, in denen es eine Entschädigung gab.
Verspätete Landung
Wenn Flüge mit mehr als drei Stunden Verspätung am Endziel ankommen, gibt es Geld zurück. Geregelt sind die Rechte der Fluggäste in der EU-Fluggastrechteverordnung. Bei einer Flugstrecke bis 1.500 km muss die Airline danach 250 Euro an jeden Passagier zahlen, bei Flügen bis 3.500 km 400 Euro und bei weiteren Flugstrecken sind 600 Euro fällig. Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung haben auch Passagiere, die beim verspäteten Umstieg im Ausland ihren Flug nach Deutschland verpassen. In einem konkreten Fall flog eine spanische Airline zunächst eine spanische Stadt an, bevor es von dort mit einer anderen Airline, bei der die Passagiere den gesamten Flug gebucht hatten, nach Deutschland weitergehen sollte. Der Zubringerflug verspätete sich jedoch. Und der Anschlussflug nach Deutschland war weg. Die Passagiere zogen vor ein deutsches Gericht und verlangten von der spanischen Airline eine Entschädigung. Die Fluggesellschaft wollte nicht zahlen. Ihr Argument: Es gehe um einen Flug innerhalb der spanischen Landesgrenzen. Das deutsche Gericht sie also gar nicht zuständig. Das sahen die Richter des daraufhin angerufenen Europäischen Gerichtshofes allerdings anders. Da Deutschland bei Flugbuchung das Reiseziel war, ist dieser Ankunftsort für alle Flugstrecken maßgeblich. Auch wenn die Landesgrenze noch nicht überflogen wurde. Die Airline musste die Passagiere entschädigen (EuGH, Az.: C 274/16, C 447/16 und C 448/16).
Verspäteter Start
Hier hängen die Ansprüche der Fluggäste von der Länge des gebuchten Fluges und der Abflugverspätung ab. Und es gibt kein Geld zurück. Wenn sich ein Flug von bis zu 1.500 km um mehr als zwei Stunden verspätet, stehen wartenden Passagieren jedoch Unterstützungsleistungen wie eine angemessene Verpflegung, zwei kostenlose Telefonate, E-Mails oder unter Umständen eine Gratisübernachtung zu. Für weitere Strecken innerhalb der EU oder zwischen 1.500 und 3.500 km muss sich der Abflug um mehr als drei Stunden verspäten, bei Flugstrecken über 3.500 km muss die Abflugverspätung mehr als vier Stunden betragen, damit es Betreuungsleistungen von der Airline gibt. Bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden darf man die Reise abbrechen. Dann haben Passagiere Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen und gegebenenfalls einen kostenlosen Rückflug zum Startflughafen.
Flugannullierung
Wenn Flüge gestrichen werden, sind Fluggäste meist aufgeschmissen. Doch die ARAG Experten geben Tipps, wie man sich den Ärger versüßt und welche Rechte man in diesem Fall hat. Grundsätzlich haben Passagiere die Wahl: Entweder dürfen sie sich einen anderen Flug aussuchen oder sie bekommen den Ticketpreis erstattet. Zudem gibt es die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung, deren Höhe wiederum von der Länge des Fluges abhängig ist. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Airlines oft versuchen, außergewöhnliche Umstände vorzuschieben, um Entschädigungszahlungen zu vermeiden. Aber weder technische Probleme noch die Erkrankung eines Piloten gehören dazu. Ein Schneechaos oder ein Fluglotsenstreik hingegen schon. Wird ein Flug gestrichen, kann das Luftfahrtunternehmen aber nicht beweisen, dass der Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, haben Flugreisende Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Dies gilt nicht nur bei Beförderungsverträgen unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch für Verträge, die über Online-Reisevermittler geschlossen würden. In beiden Fällen muss die Airline beweisen, dass sie die Fluggäste rechtzeitig über die Annullierung informiert hat (EuGH, Az.: C-302/16).
Die Airline streikt
Streik ist grundsätzlich ein sogenannter "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung. Bei einem gebuchten Flug gibt es in diesem Fall von der Airline grundsätzlich keine Entschädigungszahlungen. Etwas anders kann aber bei einem wilden Streik gelten, der Reaktion auf eine unternehmerische Entscheidung der Airline ist, wie jetzt der Europäische Gerichtshof entschied (Az.: C-195/17 u.a.). Doch auch beim Vorliegen von "außergewöhnlichen Umständen" gibt es einige Rechte, die wartende Fluggäste einfordern sollten. Bei internationalen Flügen muss die Airline versuchen, einen anderen Flug zum gebuchten Zielort zu beschaffen. Das kann bedeuten, dass Passagiere auch einen Umweg und Zwischenstopp in Kauf nehmen müssen. Gäste müssen dabei auch auf andere Fluggesellschaften umgebucht werden, sofern dort noch Plätze frei sind. Vom Streik betroffene Gäste von innerdeutschen Flügen werden auf Züge der Deutschen Bahn umsteigen können. Die Tickets müssen dazu am Check-in-Automaten in einen Reisegutschein umgewandelt werden. Wer eine Pauschalreise mit Flug und Hotel gebucht hat, kann bei einer längeren Verspätung seines Abflugs unter Umständen zusätzlich eine Minderung des gezahlten Reisepreises beim Veranstalter geltend machen. In der Regel gilt hier: Ab einer Verspätung von fünf Stunden kann der Tagesreisepreis für jede weitere Stunde um fünf Prozent gemindert werden. Storniert werden kann die Reise sogar, wenn sie sich durch den Streik erheblich verkürzt, was zum Beispiel bei Kurzurlauben der Fall sein kann. Wer aufgrund eines Streiks Wartezeiten in Kauf nehmen muss, hat Anspruch auf Betreuung und die genannten Unterstützungsleistungen wie Mahlzeiten, Telefonate, E-Mails oder Übernachtungen.
Überbuchung
Um teuren Leerstand von Maschinen zu vermeiden, verkaufen Airlines oft mehr Plätze, als an Bord überhaupt zur Verfügung stehen. Oft bieten sie Passagieren dann Gutscheine oder Bargeld für einen späteren Flug an. Die ARAG Experten warnen: Wer dieses Angebot annimmt, kann später keine finanzielle Entschädigung verlangen. Nur, wer auf sein Recht pocht, hat Anrechte auf alternative Angebote, Rücktritt, angemessene Verpflegung und finanzielle Entschädigung wie bei einer Verspätung oder einem Ausfall des Fluges.
Mehr zum Thema unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.
ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de
Pressekontakt
redaktion neunundzwanzig
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211 963-2560
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de
- Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden oder Registrieren.
- Druckversion
- PDF Version