Auf vier Pfoten in den Urlaub

Von pr-gateway Do, 30/07/2020 - 10:14

ARAG Experten über die optimale Reisevorbereitung auf einen tierischen Urlaub

Über 600 Hundehotels gibt es in Europa. Da haben Herrchen und Frauchen die Qual der Wahl. Und ob Hund, Katze oder Frettchen - wer mit seinem tierischen Familienmitglied verreist, muss nicht nur in Coronazeiten eine ganze Menge an Vorbereitungen treffen. Vom Heimtierausweis über vorgeschriebene Impfungen bis hin zum korrekten Transport sollten Herrchen und Frauchen frühzeitig mit der Reiseplanung beginnen. Auch wer sich bereits daheim informiert, an welche Strände beispielsweise auch Vierbeiner dürfen oder in welchen Museen sie draußen warten müssen, ist klar im Vorteil. Die ARAG Experten geben im Folgenden Tipps, worauf zu achten ist, damit der Urlaub für alle Beteiligten zum Highlight des Jahres wird.

Gesetzliche Bestimmungen
Laut Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dürfen nicht mehr als fünf Heimtiere - dazu zählen Hunde, Katzen und Frettchen - mit in den Urlaub. Sonst erwecken die Tierbesitzer den Anschein, sie wollten mit den Vierbeinern Handel betreiben. Es gibt nach Auskunft der ARAG Experten aber Ausnahmen: Wenn man beispielsweise zu Wettbewerben oder Sportveranstaltungen reist, darf man auch mit mehr als fünf Tiere reisen, wenn sie mindestens sechs Monate alt sind. Zudem benötigen die Besitzer einen schriftlichen Nachweis, dass die Tiere für die entsprechende Veranstaltung registriert sind.

Reisen innerhalb und außerhalb der EU
Für Reisen innerhalb der Europäischen Union ist ein europäischer Heimtierausweis vorgeschrieben, den der Tierarzt ausstellt. In dieses Dokument werden die Daten des Besitzers sowie des Tieres eingetragen. Zudem enthält der Pass die Mikrochip-Nummer, Angaben zu Impfungen, tierärztlichen Untersuchungen, Wurmkuren sowie Behandlungen gegen Zecken. Wer mit seinem Haustier in ein außereuropäisches Land reisen möchte, sollte sich nach Angaben der ARAG Experten direkt bei der Botschaft des Ziellandes über die jeweils geltenden Bestimmungen erkundigen.

Tollwutimpfung
Die Tollwutimpfung ist für Reisen ins Ausland obligatorisch vorgeschrieben und als Wiederholungsimpfung in der Regel drei Jahre gültig. Die Erstimpfung muss mindestens 21 Tage vor Reisebeginn ausgeführt worden sein. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, wie die ARAG Experten betonen: In einigen europäischen Ländern genügt die einfache Art der Tollwut-Impfung nicht. Wer nach Irland, Malta, Finnland oder ins Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland) reist, benötigt eine so genannte Tollwut-Antikörper-Bestimmung mit positivem Ergebnis. Diese Bestimmung darf frühestens 30 Tage nach der Tollwutimpfung und muss mindestens drei Monate vor Einreise erfolgen. Für diese Länder gelten auch verschärfte Anforderungen an Bandwurmbehandlungen.

Mit dem Auto auf Reisen
Die ARAG Experten raten zu einer fest verankerten Transportbox oder einem festen Metallgitter zwischen Laderaum und Rücksitzbank. Auch ein extra Hundesitz, der auf dem Rücksitz befestigt wird, ist eine Variante für den sicheren Transport des tierischen Familienmitgliedes. Eine weitere Möglichkeit, zumindest für Hunde, ist ein spezieller Sicherheitsgurt, mit dem der Vierbeiner auf dem Rücksitz angeschnallt werden kann. Eine Anschnallpflicht für Tier besteht nach Auskunft von ARAG Experten zwar nicht. Aber Tiere sind laut Straßenverkehrsordnung (StVO) wie eine Ladung zu behandeln. Und die muss so verstaut und gesichert werden, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegungen nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, sowie herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann (§ 22 StVO). Wer dagegen verstößt, muss bei Gefährdung mit einem Bußgeld von bis zu 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Zudem riskieren nachlässige Fahrer im Schadensfall, dass die Versicherung ihre Leistungen kürzt. Und für die, denen diese Argumente noch nicht reichen, haben die ARAG Experten ein kleines Rechenbeispiel: Ein Hund, der nur 20 Kilogramm wiegt, wird bei einer Geschwindigkeit von 50 Stundenkilometern zu einem Geschoss mit einer Durchschlagskraft von 600 kg.

Mit dem Flugzeug auf Reisen
Um es vorweg zu nehmen: Jede Fluggesellschaft hat ihre eigenen Bedingungen in puncto Tiertransport. Manche Airlines nehmen erst gar keine Tiere mit. Dürfen Vierbeiner mitfliegen, fallen Gebühren für sie an und sie müssen in einer Transportbox reisen. Bei den meisten Fluggesellschaften dürfen nur kleinere Haustiere bis acht Kilogramm mit in die Flugkabine, größere Tiere reisen im Laderaum. ARAG Experten weisen darauf hin, dass es auch Flugverbote für bestimmte als gefährlich eingestufte Hunderassen geben kann, wie z. B. Staffordshire Terrier, Bullterrier oder American Pitbull Terrier.

Wenn der Vierbeiner zu Hause bleiben muss
Während Hunde noch eher unkomplizierte Reisebegleiter sind und am meisten unter dem Trennungsschmerz vom Herrchen oder Frauchen leiden würden, ist es ratsam, Katzen in den eigenen vier Wänden betreuen zu lassen. Sie fühlen sich in einer vertrauten Umgebung am sichersten. Auch Vögel und andere Kleintiere reagieren auf Klimaveränderungen sehr sensibel und sollten auf jeden Fall zu Hause gelassen werden.

Tierhalterhaftpflicht
Grundsätzlich gilt: Fügt das Tier jemandem einen Schaden zu, muss der Halter dafür geradestehen. In unbegrenzter Höhe und gegebenenfalls sein Leben lang. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 833 BGB) so geregelt. Und weil man als Halter für seinen Freund auf vier Pfoten haftet, kann ein tierisches Missgeschick im schlimmsten Fall die Existenz kosten. Daher raten die ARAG Experten - nicht nur, wenn es auf Reisen geht - zu einer Tierhalterhaftpflichtversicherung. In einigen Bundesländern ist sie ohnehin vorgeschrieben. Die Versicherung springt ein, wenn das Tier einen Menschen verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/

Weitere Informationen zum Thema Tierpension und Tiersitter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/2209/

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